Satzung

Satzung

Satzung des TV "Frisch Auf" Meißen e.V.

§1 Name und Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen Turnverein „Frisch Auf“ Meißen.

Er hat seinen Sitz in Meißen und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

Nach Eintragung lautet der Name des Vereins „TV ‚Frisch Auf‚ Meißen e.V.“.

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§2 Zweck

Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Turnens und der damit verbundenen körperlichen Ertüchtigung.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Ermöglichung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht.

 

§3 Mittelverwendung

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Wenn es die finanzielle Situation des Vereines zulässt, sind die Vorstandsmitglieder berechtigt, sich Aufwands-entschädigungen aus der ‚Ehrenamtspauschale’ nach § 3 Nr. 26a Einkommenssteuergesetz zu zahlen.

 

§4 Mitgliedschaft

Vereinsmitglieder können natürliche, volljährige Personen, aber auch juristische Personen werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Erlaubnis der gesetzlichen Vertreter. Stimmberechtigt sind Mitglieder erst ab Volljährigkeit.

Über einen schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmegesuchs ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

 

§5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, Ausschluss aus dem Verein oder Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zulässig.

Ein Mitglied kann durch Vorstandsbeschluss mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder ausgeschlossen werden., wenn es in grober Weise gegen die Vereinsinteressen oder Satzungsinhalte verstoßen hat, wobei als ein Grund zum Ausschluss ein unfaires, unsportliches Verhalten gegenüber anderen Vereinsmitgliedern gilt. Das Mitglied kann zudem auf Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist.

Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Fristsetzung  von Seiten des Vorstandes Gelegenheit zu geben, sich hierzu zu äußern. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem auszuschließenden Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekannt zu machen.

Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht zu, Berufung an die Mitgliederversammlung einzulegen. Die Berufung muss innerhalb von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Bei rechtzeitiger Berufung hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung darüber einzuberufen. Geschieht dies nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Wird Berufung nicht oder nicht rechtzeitig eingelegt, gilt dies als Unterwerfung unter den Ausschließungsbeschluss, so dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.

 

§6 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Aufnahmegebühren und des Beitrages werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

Der Beitrag ist bis spätestens 31. März jeden Jahres in einer Summe fällig.

Über Stundung, Ermäßigung oder Erlass von Beiträgen entscheidet der Vorstand. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit; sie haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder.

Die Mitgliederversammlung kann in besonderen Fällen die Erhebung einer Umlage anordnen und den Kreis der hierfür zahlungspflichtigen Mitglieder bestimmen. Für die Umlage gilt die Vorschrift über Stundung, Ermäßigung und Erlass von Beiträgen analog.

Näheres regelt die Beitragsordnung, die vom Vorstand beschlossen wird.

 

§7 Organe des Vereins

Vereinsorgane sind

  • der Vorstand
  • die Mitgliederversammlung.

 

§8 Vorstand

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, sowie dem Hauptkassierer sowie dem Schriftführer/Pressewart. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungeberechtigt.

Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist intern oder  in der Weise beschränkt, dass bei Rechtsgeschäften mit einem Wert von mehr als 1.000 €  der Vorstand verpflichtet ist die Zustimmung des erweiterten Vorstandes einzuholen.

Der erweiterte Vorstand besteht aus

  1. dem Vorstand
  2. bis zu 12 Beisitzern

 

§9 Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstandes

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere die

 

  • Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagungsordnung
  • Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung.
  • Vorbereitung eines etwaigen Haushaltplanes, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts, Vorlage der Jahresplanung.
  • Beschlussfassung über Aufnahmeanträge, Ausschlüsse von Mitgliedern.

 

§10 Wahl des Vorstandes

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt.  Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Die Mitglieder des Vorstands werden für die Zeit von zwei Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt.

Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.

 

§11 Vorstandssitzungen

Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom 1. oder 2. Vorsitzenden einberufen werden. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die Stimme des 2. Vorsitzenden.

 

§12 Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung hat jedes volljährige Mitglied – auch ein Ehrenmitglied – eine Stimme. Gewählt werden können nur Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig.

Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

  1. Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes,
  2. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Vereinsauflösung,
  3. Ernennung von besonders verdienstvollen Mitgliedern zu Ehrenmitgliedern,
  4. weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben.

Jeweils im Wahljahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) statt. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von sechs Wochen unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einberufen.

Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens vier Wochen vor dem angesetzten Termin schriftlich fordert. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Antrag der Mitglieder einzuberufen, wenn 1/3 der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt.

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst; für Satzungsänderungen und Beschlüsse zur Vereinsauflösung ist eine ¾ – Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Hierbei kommt es auf die abgegebenen gültigen Stimmen an. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.

 

§13 Protokollierung

Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer (Protokollführer) zu unterzeichnen ist.

 

§14 Kassenprüfer

Von der Mitgliederversammlung werden zwei Kassenprüfer auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie haben die Aufgabe, jährlich mindestens einmal die Kasse des Vereins auf eine ordnungsgemäße Führung hin zu überprüfen. Über jede Kassenprüfung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von den Kassenprüfern zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift ist dem Vorstand zu übergeben. Der Mitgliederversammlung ist über das Ergebnis der Prüfung zu berichten. Die Kassenprüfer sind berechtigt, Einblick in alle Unterlagen zu verlangen, die sich auf finanzielle Vorgänge auswirken können. Der Vorstand ist berechtigt, die Prüfung der Vereinskasse zu einem bestimmten Zeitpunkt zu verlangen. Bei vorgefundenen Mängeln anlässlich einer Kassenprüfung ist der Vorstand umgehend zu informieren.

 

§15 Auflösung des Vereins

Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen, anderen Verein angestrebt, so dass die unmittelbare, ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszwecks durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über. Vor Durchführung ist das Finanzamt hierzu zu hören.

Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen an die Stadt Meißen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere zur Förderung des Sports, zu verwenden hat.

Ist wegen Auflösung des Vereins oder Entziehung der Rechtsfähigkeit die Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich, so sind die zu diesem Zeitpunkt im Amt befindlichen Vereinsvorsitzenden die Liquidatoren; es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt auf einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung über die Einsetzung eines anderen Liquidators mit ¾-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

 

§16 Datenschutz im Verein

Die Erhebung und Verarbeitung personengebundener Daten der Mitglieder und Mitarbeiter durch den Verein erfolgt nur, soweit dies zur Erfüllung des Satzungszweckes erforderlich ist oder eine ausdrückliche Einwilligung des Betroffenen vorliegt.

Die Erhebung und Verarbeitung personengebundener Daten im Verein erfolgt im Rahmen der Bestimmungen der EU-Datenschutzgrundverordnung und des Bundesdatenschutzgesetzes.

Zur weiteren Ausgestaltung und zu den Einzelheiten der Datenerhebung und Datenverwendung erlässt der Verein eine Datenschutzrichtlinie, die auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung beschlossen wird.

 

16. November 2018